Stellungnahmen
Literatur
Beiträge
Veröffentlichungen
|
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Auszug: Regelung mit Bezug zum Assessment -
| §1 |
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen
nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen,
um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben zu fördern,
Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu werken.
Umsetzung:
Die Patientin / der Patient..... hat osteoporotische Knochenbrüche erlitten,
die zu signifikanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen / führen
können. (Gudrun Leidig, Helmut W. Minne, Peter Sauer, Christian Wüster, Jasmin
Wüster, Martina Lojen, Friedhelm Raue and Reinhard Ziegler. A study of complaints
and their relation to vertebral destruction in patients with osteoporosis.
Bone and Mineral, 8 (1990) 217-229
Leidig Bruckner G, Minne HW, Schlaich C, Wagner G, et al. Clinical grading
of spinal osteoporosis: quality of life components and spinal deformity in
women with vertebral osteoporosis. J Bone Miner Res 1997; 12: 663-675.) Die
Nutzung eines stationären Rehabilitationsverfahrens wird die Patientin /
den Patienten dazu befähigen, in gleichberechtigter Weise am Leben teilzuhaben
und damit die Selbstbestimmung an der Lebensführung sicherstellen (§1, SGB
IX).
|
| §2 (1) |
Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung
bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
|
| (2) |
Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt.
Umsetzung:
Wirbelkörpereinbrüche / Oberschenkelhalsbruch hat bei Frau ........
/ Herrn...... dazu geführt, dass die körperlichen Funktionen schon länger
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.
Dies hat wesentliche Einschränkungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
zur Folge. Es ist zu erwarten, dass diese Bedrohung unbehandelt zunimmt,
weil bei Fortschreiten der Krankheit weitere Beeinträchtigungen zu erwarten
sind ( Schlaich C, Minne HW, Bruckner T, Wagner G et al. Reduced pulmonary
function in patients with spinal osteoporotic fractures. Osteoporos Int 1998;
8: 261-267) (entsprechend §2 (1, 2) SGB IX).
|
| §3 |
Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer
Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
Umsetzung:
Die Weltgesundheitsorganisation definiert Osteoporose als eine systemische
Skelettkrankheit, die durch Verlust an Knochensubstanz, Knochenstruktur und
Knochenfestigkeit charakterisiert ist, dies hat eine Steigerung des Risikos
osteoporotischer Knochenbrüche zur Folge. Bei Frau....... / Herrn..........
sind bei nachgewiesener Osteoporose im Sinne des §3, SGB IX alle Maßnahmen
zu ergreifen, dass der Eintritt Frakturbedingter Behinderungen und chronischen
Krankseins vermieden wird. Dies setzt den Einsatz der Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation entsprechend §26 SGB IX (1,2,3) im Rahmen eines stationären
Rehabilitationsverfahrens voraus. Insbesondere sind die unter Absatz 3 genannten
Maßnahmen in Rahmen ambulanter Verfahren nicht umsetzbar.
|
| §4 (1) |
Leistungen zur Teilhabe
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende
Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
|
| (2) |
Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten
Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger
geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht.
Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und
in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht
erforderlich werden.
|
| (3) |
Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden
so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen
Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden
können. Dabei werden behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend
an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre
Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
Umsetzung:
Die beantragten Leistungen (stat. Rehabilitation) sollen bei Frau........
/ Herrn....... dazu beitragen eine zu erwartende Behinderung abzuwenden,
vorhandene Behinderungen zu beseitigen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
und die Folgen vorhandener Behinderungen zu mildern (§4, Absatz 1, SGB IX).
Frau....... / Herr........ ist bedroht, im Rahmen der Osteoporose weitere
Knochenbrüche, insbesondere Oberschenkelhalsbruch, zu erleiden. Das Risiko
zukünftiger Abhängigkeit von Fremdhilfe, Pflegebedürftigkeit ist deutlich
angestiegen (20% nach Oberschenkelhalsbruch, Pfeifer M, Wittenberg R, Würtz
R, Minne HW. Schenkelfrakturen in Deutschland, Deutsches Ärzteblatt, 2001).
Das beantragte Verfahren dient im Sinne § 4, Absatz 1, 2 SGB IX der Senkung
dieses Risikos, weil es entsprechend §26 Absatz 1, 2 und 3 SGB IX die hierfür
notwendigen Maßnahmen einsetzt.
|
| § 19 (4) |
Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen besondere
Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen)
in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder welche Einrichtung
die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt; dabei werden Dienste
und Einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung
für die Rehabilitation zur Teilhabe behinderter Menschen berücksichtigt und
die Vielfalt der Träger von Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen gewahrt,
sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet.
§ 35 Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.
|
| § 20 (1,2) |
Qualitätssicherung:
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame
Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen,
insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung
vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement
der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher,
das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität
der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
Umsetzung:
Die Klinik............ ist in besonderem Maße für die Durchführung der
beantragten Maßnahme qualifiziert. Ihre Auswahl entspricht damit § 19, Absatz
4, SGB IX. Das Haus ist nach DIN ISO 9001 zertifiziert, erfüllt somit in
besonderem Maße die Vorgaben von SGB IX zur Qualitätssicherung im Sinne von
§ 20, Absatz 1 und 2.
|
| § 26 (1,2,3) |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:
Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter
Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden,
zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten
oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen
Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen
zu mindern.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe,
soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung
ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung eigene Heilungskräfte zu
entwickeln,
2. Früherkennung und Frühforderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
3. Arznei- und Verbandmittel,
4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
6. Hilfsmittel,
7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische
und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich
sind, um die in Absatz 1 genannten Ziel zu erreichen oder zu sichern und
Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung
zu verhüten, insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotential,
3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung
von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Umsetzung:
Das bei Frau....... / Herrn...... bestehende Krankheitsbild einer (fortgeschrittenen)
Osteoporose erfordert Leistungen um Sinne von § 26, Absatz 1, 2 und 3 SGB
IX. Diese Leistungen können in der vorgeschlagenen Klinik in adäquater Weise
erbracht werden, weil sie in besonderer Weise für die Behandlung der Krankheit
qualifiziert ist.
|
|