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Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

- Auszug: Regelung mit Bezug zum Assessment -

von
Professor Dr. med. Helmut W. Minne,
Klinik DER FÜRSTENHOF,
Am Hylligen Born 7, 31812 Bad Pyrmont
§1

Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu werken.

Umsetzung:
Die Patientin / der Patient..... hat osteoporotische Knochenbrüche erlitten, die zu signifikanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen / führen können. (Gudrun Leidig, Helmut W. Minne, Peter Sauer, Christian Wüster, Jasmin Wüster, Martina Lojen, Friedhelm Raue and Reinhard Ziegler. A study of complaints and their relation to vertebral destruction in patients with osteoporosis. Bone and Mineral, 8 (1990) 217-229
Leidig Bruckner G, Minne HW, Schlaich C, Wagner G, et al. Clinical grading of spinal osteoporosis: quality of life components and spinal deformity in women with vertebral osteoporosis. J Bone Miner Res 1997; 12: 663-675.) Die Nutzung eines stationären Rehabilitationsverfahrens wird die Patientin / den Patienten dazu befähigen, in gleichberechtigter Weise am Leben teilzuhaben und damit die Selbstbestimmung an der Lebensführung sicherstellen (§1, SGB IX).
§2 (1)

Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2)
Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt.

Umsetzung:
Wirbelkörpereinbrüche / Oberschenkelhalsbruch hat bei Frau ........ / Herrn...... dazu geführt, dass die körperlichen Funktionen schon länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Dies hat wesentliche Einschränkungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zur Folge. Es ist zu erwarten, dass diese Bedrohung unbehandelt zunimmt, weil bei Fortschreiten der Krankheit weitere Beeinträchtigungen zu erwarten sind ( Schlaich C, Minne HW, Bruckner T, Wagner G et al. Reduced pulmonary function in patients with spinal osteoporotic fractures. Osteoporos Int 1998; 8: 261-267) (entsprechend §2 (1, 2) SGB IX).
§3

Vorrang von Prävention

Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

Umsetzung:
Die Weltgesundheitsorganisation definiert Osteoporose als eine systemische Skelettkrankheit, die durch Verlust an Knochensubstanz, Knochenstruktur und Knochenfestigkeit charakterisiert ist, dies hat eine Steigerung des Risikos osteoporotischer Knochenbrüche zur Folge. Bei Frau....... / Herrn.......... sind bei nachgewiesener Osteoporose im Sinne des §3, SGB IX alle Maßnahmen zu ergreifen, dass der Eintritt Frakturbedingter Behinderungen und chronischen Krankseins vermieden wird. Dies setzt den Einsatz der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend §26 SGB IX (1,2,3) im Rahmen eines stationären Rehabilitationsverfahrens voraus. Insbesondere sind die unter Absatz 3 genannten Maßnahmen in Rahmen ambulanter Verfahren nicht umsetzbar.
§4 (1)

Leistungen zur Teilhabe

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2)
Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3)
Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

Umsetzung:
Die beantragten Leistungen (stat. Rehabilitation) sollen bei Frau........ / Herrn....... dazu beitragen eine zu erwartende Behinderung abzuwenden, vorhandene Behinderungen zu beseitigen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und die Folgen vorhandener Behinderungen zu mildern (§4, Absatz 1, SGB IX).
Frau....... / Herr........ ist bedroht, im Rahmen der Osteoporose weitere Knochenbrüche, insbesondere Oberschenkelhalsbruch, zu erleiden. Das Risiko zukünftiger Abhängigkeit von Fremdhilfe, Pflegebedürftigkeit ist deutlich angestiegen (20% nach Oberschenkelhalsbruch, Pfeifer M, Wittenberg R, Würtz R, Minne HW. Schenkelfrakturen in Deutschland, Deutsches Ärzteblatt, 2001). Das beantragte Verfahren dient im Sinne § 4, Absatz 1, 2 SGB IX der Senkung dieses Risikos, weil es entsprechend §26 Absatz 1, 2 und 3 SGB IX die hierfür notwendigen Maßnahmen einsetzt.
§ 19 (4)
Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen besondere Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen) in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt; dabei werden Dienste und Einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation zur Teilhabe behinderter Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger von Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen gewahrt, sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet. § 35 Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.
§ 20 (1,2)

Qualitätssicherung:

Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.

Umsetzung:
Die Klinik............ ist in besonderem Maße für die Durchführung der beantragten Maßnahme qualifiziert. Ihre Auswahl entspricht damit § 19, Absatz 4, SGB IX. Das Haus ist nach DIN ISO 9001 zertifiziert, erfüllt somit in besonderem Maße die Vorgaben von SGB IX zur Qualitätssicherung im Sinne von § 20, Absatz 1 und 2.
§ 26 (1,2,3)

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:

Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
2. Früherkennung und Frühforderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
3. Arznei- und Verbandmittel,
4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
6. Hilfsmittel,
7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziel zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotential,
3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Umsetzung:
Das bei Frau....... / Herrn...... bestehende Krankheitsbild einer (fortgeschrittenen) Osteoporose erfordert Leistungen um Sinne von § 26, Absatz 1, 2 und 3 SGB IX. Diese Leistungen können in der vorgeschlagenen Klinik in adäquater Weise erbracht werden, weil sie in besonderer Weise für die Behandlung der Krankheit qualifiziert ist.