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Stellungnahme zum Einsatz des Bisphosphonates Bondronat bei der Therapie einer Patientin mit Osteoporose
Frau *** hielt sich in der Zeit vom *********zum stationären Heilverfahren in unserer Klinik auf.
Wir haben dabei die Diagnose einer manifesten Osteoporose zu bestätigen gehabt
(eindeutig unter Berücksichtigung der Prinzipien einer Evidence based Medicine
feststellbare Krankheit).
Bei der Patientin besteht darüber hinausgehend ein Krankheitsbild durch chronisch
gastrointestinale Beschwerden mit chronisch rezidivierenden Gastritiden und
Duodenitiden, Zustand nach Ulcus ventrikuli im Jahr 1991; Zustand nach wiederholten
Eradikationsbehandlungen wegen Befall mit Heliobacter pylori.
Die absolute Indikation zur spezifischen Therapie der Osteoporose war zu
stellen. Dabei folgte die Indikationsstellung den Vorgaben der Anfang dieses
Jahres von den im Dachverband deutschsprachiger osteologischer Gesellschaften
zusammengeschlossenen Fachgesellschaften verabschiedeten Leitlinien (ausführliche
Informationen:
http://www.lutherhaus.de/osteo/leitlinien-dvo/index.php).
Diese Leitlinien nennen als A-klassifizierte (und damit als höchstwertig
bewertete) Medikamente die neuen Bisphosphonate Alendronat (Fosamax®) Risedronat
(Actonel®).
Im Rahmen klinischer Studien war zwar gezeigt worden, dass beide Präparate
im Hinblick auf gastroenterologische Nebenwirkungen als weitgehend neutral
zu betrachten sind, bei breiter Anwendung nach offizieller Zulassung wurde
jedoch beobachtet, dass bei gastroenterologisch vorbelasteten Patienten unzumutbare
gastroenterologische Nebenwirkungen auftreten können.
Nachdem die auch in den Leitlinien genannten sog. Reservepräparate bei strenger
Beachtung der Prinzipien einer Evidenz based Medicine im Hinblick auf ihre
Wirksamkeit mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind (z.B. Fluoride,
Calcitonine, Vitamin-D-Metabolite) wurde von der Empfehlung, derartige Reservepräparate
zu berücksichtigen, berechtigt abgesehen.
Als Alternative zum Einsatz eines oralen Bisphosphonates empfahlen wir die
Nutzung des intravenös verabfolgbaren Bisphosphonates Ibandronat (Handelsname
Bondronat®).
Bei dieser Empfehlung sind folgende Gründe berücksichtigt worden:
Auch mit dem Bisphosphonat Ibandronat ist inzwischen eine Phase III-Studie
bei Patienten mit Osteoporose erfolgreich abgeschlossen worden, bei der dieses
Bisphosphonat in seiner oralen Applikationsform eingesetzt wurde. Die zur
Verfügung stehenden Ergebnisse präklinischer Studien belegen, dass Ibandronat
bei intravenöser Applikation bei angepasster Dosierung identisch wirksam
ist wie bei oraler Applikation.
Dies erlaubt aufgrund von Äquivalenzüberlegungen die Schlussfolgerung, dass
Ibandronat in seiner intravenösen Form als adäquates Therapeutikum bei Patienten
mit Osteoporose anzusprechen ist, bei denen die Anwendung eines oralen Bisphosphonates
kontraindiziert ist.
Dabei berücksichtigt die Indikationsstellung den Paragraphen 27, Abs. 1 des
Sozialgesetzbuches V, der festlegt, dass Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung
haben, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Unbehandelt verläuft eine Osteoporose praktisch immer progredient und erzeugt
bei den betroffenen Patienten Spätkomplikationen in Form von Knochenbrüchen.
Dieser im Rahmen adäquater prospektiver, epidemiologischer Untersuchungen
eindeutig herausgestellte Vorgang kann nur im therapeutischen Sinne beeinflusst
werden, wenn eine spezifische Therapie eingesetzt wird. Nur für die Bisphosphonate
sowie den selektiven Östrogenrezeptormodulator Raloxifen, wurde in adäquaten
prospektiven Studien bewiesen, dass ihr Einsatz das krankheitstypische Risiko
zukünftiger Knochenbrüche vorhersagbar zu senken vermag.
Auch Paragraph 31, SGB V wird bei der Indikationsstellung zur adäquaten Therapie
berücksichtigt, weil das Arzneimittel nicht nach Paragraph 34, SGB V vom
Einsatz in der vorliegenden Situation ausgeschlossen ist.
Dabei hat die Empfehlung zum Einsatz dieser Therapie berücksichtigt, dass
die Qualität und Wirksamkeit des Präparates dem allgemein anerkannten Stand
der medizinischen Erkenntnis entspricht und den medizinischen Fortschritt
berücksichtigt. In diesem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich darauf verweisen,
dass die notwendige Expertise zu einer derartigen Feststellung in unserem
Hause vorhanden ist, weil wir uns mit unserem dem Hause angeschlossenen wissenschaftlichem
Institut für klinische Osteologie Gustav Pommer e.V. in Laufe der vergangenen
10 Jahre kontinuierlich durch wissenschaftliche Studien an der Weiterentwicklung
des medizinischen Fortschrittes beteiligt haben (vgl. Literaturliste des Instituts).
Die verordnete Behandlung überschreitet das Maß des Notwendigen nicht. Dagegen
hätte angesichts der Verfügbarkeit eines wirksamen Medikamentes die Empfehlung
zur Nutzung eines der Reservepräparate (Fluoride, Calcitonine u.a.m.) das
Maß des Notwendigen deutlich unterschritten. Angesichts der Tatsache, dass
bei Einsatz dieser Reservepräparate eine Wirksamkeit nicht mit hinreichender
Sicherheit belegt ist, angesichts also des Risikos, dass beim Einsatz dieser
Reservepräparate für den Kostenträger Kosten verursacht worden wären, denen
eine Wirkung unter Umständen nicht gegenübersteht, bestünde die reale Gefahr,
dass sich eine derartige Behandlungsempfehlung im Nachhinein als unwirtschaftlich
herausstellt.
Bei derartigen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sind den Kosten für eine derartige
Therapie nämlich die Kosten gegenüberzustellen, die auftreten, wenn bei unzureichend
therapierten Patienten mit Osteoporose Spätkomplikationen einer Osteoporose
in Form von Knochenbrüchen auftreten (z.B. durchschnittlich zwischen 15.000
und 20.000 Euro bei Patienten mit Oberschenkelhalsbrüchen während der ersten
12 dem Ereignis folgenden Monate, wobei bewiesen ist, dass adäquate Bisphosphonattherapie
das Risiko zukünftiger Oberschenkelhalsbrüche halbieren kann).
Die Tatsache, dass bei der beantragten Therapie mit dem Arzneimittel Bondronat®
ein für die Therapie der Osteoporose offiziell nicht zugelassenes Arzneimittel,
ist nicht im Widerspruch zur Verordnungsfähigkeit.
Der Widerspruchsausschuss zitiert in diesem Zusammenhang berechtigt ein Urteil
des Bundessozialgerichtes vom 19.03.2002 - B1Kr37/00R. Wir waren bei unserer
Empfehlung, das Bisphosphonat Bondronat® einzusetzen, ausführlich auf dieses
Urteil eingegangen (vgl. Seite 4 unseres Arztbriefes vom 10.07.2003).
Folgende Punkte möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal herausstellen:
- Es ist bewiesen, dass durch die bei Osteoporose entstehenden
Spätkomplikationen, die Knochenbrüche, die subjektive und objektive Lebensqualität
von Patienten nachhaltig beeinträchtigt wird. Erste Arbeiten zu diesem Fragenkomplex
haben wir bereits im Jahre 1990 in einer Publikation im internationalen Schrifttum
behandelt. Inzwischen sind die Ergebnisse unserer damals durchgeführten Studien
weltweit im Rahmen einer Vielzahl weiterer Untersuchungen bestätigt worden.
- Es ist bewiesen, dass durch die Spätkomplikationen einer
Osteoporose die Mortalität als mittelbare Frakturfolge um das bis zu Zehnfache
ansteigt. Dies gilt nicht allein für Patienten mit Oberschenkelhalsbrüchen
sondern auch für Patienten mit klinischen Wirbelkörpereinbrüchen. In der
Vergangenheit war diesbezüglich von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen,
weil bei der Mehrzahl der vorzeitig Sterbenden der Eintritt des Todes nicht
auf den ursprünglichen Auslöser, den Knochenbruch, bezogen wird. So haben
die Ergebnisse einer erst jüngst in Skandinavien abgeschlossenen Studie gezeigt,
dass der Nachweis von Wirbelkörpereinbrüchen die Mortalität im Zusammenhang
kardiovaskulärer Erkrankungen vervielfacht, die Überlebenschancen bei Patienten
mit zwei und mehr Wirbelkörpereinbrüchen im Vergleich zu solchen, die keinen
Wirbelkörpereinbruch aufweisen exponentiell zunehmen lässt.
- Die in der Stellungnahme genannten Ersatzmedikamente wie Vitamin-D-Metabolite,
Fluoride oder Calcitonine stehen als angemessene Therapie nicht mehr zur
Verfügung, weil ihre Wirkung als nicht belegt gilt. Eine früher empfohlene
sexualhormonersetzende Therapie gilt inzwischen als Therapie der Osteoporose
kontraindiziert, weil die im vergangenen Herbst veröffentlichten Ergebnisse
der WHI-Studie belegen, dass die bei einer derartigen Behandlung auftretenden
Nebenwirkungen nicht akzeptabel sind (Anhebung des Risikos kardiovaskulärer
Erkrankungen, Schlaganfälle, Embolien, Anstieg des Mammakarzinom-Risikos).
Hier ist explizit anzumerken, dass die Feststellung, bei der Therapie der
Osteoporose kämen „verschiedene andere Hormone in Betracht“ darauf hinweist,
dass offensichtlich die während des vergangenen Jahres geänderten Empfehlungen
zum Einsatz der Sexualhormone nicht zum Gegenstand der Stellungnahme des
Widerspruch-Ausschusses werden konnten.
- Im Vergleich zu den in ihrer Wirksamkeit belegten Bisphosphonaten
(die im vorliegenden Falle anstelle des selektiven Östrogenrezeptormodulators
Raloxifen aus medizinischen Gründen empfohlen wurden) steht somit eine Therapie,
deren Wirksamkeit in der heute üblichen Weise belegt ist, nicht zur Verfügung.
- Aufgrund der verfügbaren Datenlage besteht begründete Aussicht,
dass mit dem hier empfohlenen Bisphosphonat Ibandronat ein Behandlungserfolg
zu erzielen ist. Die Qualität und Wirksamkeit dieses Arzneimittels ist im
Rahmen zuverlässiger, wissenschaftlich nachprüfbarer Untersuchungen belegt.
Es herrscht Übereinstimmung in den einschlägigen Fachkreisen darüber, dass
ein Nutzen im vorgenannten Sinne besteht. Hierzu ist festzuhalten, dass offensichtlich
die Kenntnisse einschlägiger Fachkreise ebenfalls nicht zum Gegenstand der
Stellungnahme des Widerspruchausschusses geworden sind.
- Aufgrund
Paragraph 275 SGB V hat sich die Kasse bei Prüfung der Voraussetzungen zur
Kostenübernahme für das in Diskussion stehende Bisphosphonat an den beratenden
tätigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) gewandt und diesen
um eine Begutachtung gebeten. Der Gutachter des MdK kam in seiner Beurteilung
von 2002 zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Kostenübernahme nicht begründet
werden könne. Unberücksichtigt blieb bei dieser Stellungnahme, dass die dort
vorgeschlagenen Bisphosphonate Fosamax®,
Actonel® und Didronel® in der vorliegenden Situation aufgrund gastroenterologischer
Erkrankungen kontraindiziert sind.
Darüber hinausgehend wird festgestellt, dass das aktuell verfügbare Datenmaterial
nicht der geforderten Evidenzklasse entspreche. In diesem Zusammenhang ist
auf einen im Heft 30 (25. Juli 2003) im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten
Beitrag zu verweisen, der unter dem Titel „Wenn Therapiekosten zum Zankapfel werden“
auf die Kostenerstattung beim Off-label-use durch die GKV eingeht. Hier
wird darauf verwiesen, dass die Definition der Evidenz basierten Medizin
durch David Suckett diese als „gewissenhaften, ausdrücklichen und vernünftigen
Gebrauch der gegenwärtig besten externen wissenschaftlichen Evidenz für Entscheidungen
voraussetzt. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass dies keineswegs mit
der Forderung verbunden wird, ausschließlich derartige externe Evidenz für
eine Therapieentscheidung heranzuziehen. Es ist darüber hinausgehend zu überprüfen,
dass bei der Entscheidungsfindung auf den individuellen Patienten, für den
die Therapieentscheidung zu treffen ist, einzugehen ist. Dies wiederum weist
daraufhin, dass die bei der Beschreibung der Evidenz einer Wirksamkeit eines
Medikamentes eingesetzten Studien bei einem großen Teil der unter Alltagsbedingungen
zu behandelnden Patienten nur limitiert berücksichtigt werden dürfen. Es
zeigt sich nämlich, dass sich für einen großen Teil der Patienten aus verschiedensten
Gründen (z.B. Alter, Begleitmorbidität, bisheriger Krankheitsverlauf) keine
Vergleichsgruppen in Studien finden, so dass bei der Behandlungsentscheidung
in keinem Falle für diese Patienten eine höchstwertige externe Evidenz gefordert
werden kann.
Würde also, wie im Gutachten des MdK dargestellt;
generell ausschließlich sog. externe Evidenz eine Therapieentscheidung begründen,
dann bliebe ein Großteil auch ernsthaft erkrankter Patienten zukünftig unbehandelt.
Dies ist auch im Widerspruchsbescheid des Widerspruchausschusses erkennbar,
weil dort als Alternativen Medikamente empfohlen werden, deren Wirksamkeit
im Sinne einer Evidenz based Medicine unbewiesen ist oder aber deren Nebenwirkungen
nicht akzeptabel sind.
Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Bescheid des Widerspruchausschusses
vom **** einer ernsthaften Überprüfung nicht standhalten kann und darüber
hinausgehend auch im Widerspruch zu geltendem Recht ist.
Die Aussage, die Voraussetzungen, die das BSG aufgestellt habe, seien vorliegend
nicht erfüllt, ist falsch. Die Schlussfolgerung, aus diesen genannten Gründen
eine Kostenübernahme nicht zu ermöglichen, ist daher ebenfalls nicht zulässig.
Aus diesem Grunde muss der Feststellung der Widerspruchausschuss sei leider
außerstande dem gestellten Antrag zu entsprechen, widersprochen werden.
Professor Dr. med. habil. Helmut W. Minne
Anlage:
- Literaturliste
- Kopie der Arbeit (Dtsch. Ärzteblatt Jg. 100, Heft 30, 25.07.2003)
Ich erkläre hiermit mein Einverständnis, dass diese gutachterliche Stellungnahme
Bestandteil einer Klageschrift beim Sozialgericht sein kann.
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